
Quelle: Fotolia / Stefan Welz
RECHT:
EuGH räumt Eon-RWE-Deal ab - teilweise
Der Austausch von Sparten zwischen Eon und RWE ist schon sieben Jahre alt, und die Stadtwerke-Klagen dagegen in Luxemburg gehen weiter. Der EuGH winkt bloß das Thema Erzeugung durch.
Die Übernahme der Eon-Kraftwerke durch RWE im Jahr 2018 durfte von der EU-Kommission wettbewerbsrechtlich genehmigt werden,
das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 26. Juni geurteilt. Das Luxemburger Gericht wies die Rechtsmittel von neun Stadtwerken gegen ein ähnliches erstinstanzliches Urteil
des Europäischen Gerichts (EuG) zurück.
Damit räumt der EuGH endgültig die erste von drei Säulen des Asset Deals zwischen Eon und RWE ab, der von der Kraftwerkssparte handelte. Die zweite Säule, eine Beteiligung von RWE an Eon mit einem Sechstel der Aktien, ist längst abgeräumt, und zwar vom Bundeskartellamt. Die europäische Ebene schien dafür nie zuständig zu sein, obwohl beide Gesellschaften in mehreren EU-Ländern tätig sind.
Die dritte Säule dagegen, die Übernahme von RWE-Netz und -Vertrieb durch Eon, ist weiter beim EuGH anhängig. Das EuG hatte bereits kurz vor Weihnachten 2023 diese Übernahme durchgewunken, neun Stadtwerke von ursprünglich elf Energieversorgern hatten dagegen Rechtsmittel beim EuGH eingelegt. Sie befürchten Wettbewerbseinschränkungen und eine zu große Marktmacht des jeweiligen Großkonzerns.
Gericht: Etwaige Nachteile nicht hinreichend dargelegt
Was die Kraftwerke anbelangt, lässt er fünf der konzernfreundlichen Urteile aus der Vorinstanz stehen, indem er die Rechtsmittel dagegen zurückweist. Die vier anderen EuG-Urteile hebt er zwar auf, weil die Begründung fehle, beendet die Prozesse aber kurzerhand durch eigene Urteile, die ebenso konzernfreundlich ausfallen. Die klagenden Stadtwerke hätten nicht hinreichend dargelegt, inwiefern sie individuell von dem Kraftwerks-Deal Nachteile zu befürchten haben, so die Hauptargumentation.
Kläger gegen den Eon-RWE-Asset Deal sind noch die Kommunalversorger Mainova aus Frankfurt am Main, Enercity aus Hannover, die Stadtwerke Leipzig, die Stadtwerke Hameln Weserbergland, die EVH Energieversorgung Halle (Saale), die Holding Energieverbund Dresden sowie die kommunalen Regionalversorger Eins Energie in Sachsen und Teag Thüringer Energie AG.
Ursprünglich hatten zu den Klägern auch die Naturstrom AG und die Kommunalholding Stadtwerke Frankfurt am Main gehört, sie hatten aber auf Rechtsmittel verzichtet.
Der EuGH skizziert in einer Pressemitteilung den Prozessverlauf detaillierter und verweist auf die Original-Urteilstexte und Aktenzeichen in jedem einzelnen Verfahren.
Damit räumt der EuGH endgültig die erste von drei Säulen des Asset Deals zwischen Eon und RWE ab, der von der Kraftwerkssparte handelte. Die zweite Säule, eine Beteiligung von RWE an Eon mit einem Sechstel der Aktien, ist längst abgeräumt, und zwar vom Bundeskartellamt. Die europäische Ebene schien dafür nie zuständig zu sein, obwohl beide Gesellschaften in mehreren EU-Ländern tätig sind.
Die dritte Säule dagegen, die Übernahme von RWE-Netz und -Vertrieb durch Eon, ist weiter beim EuGH anhängig. Das EuG hatte bereits kurz vor Weihnachten 2023 diese Übernahme durchgewunken, neun Stadtwerke von ursprünglich elf Energieversorgern hatten dagegen Rechtsmittel beim EuGH eingelegt. Sie befürchten Wettbewerbseinschränkungen und eine zu große Marktmacht des jeweiligen Großkonzerns.
Gericht: Etwaige Nachteile nicht hinreichend dargelegt
Was die Kraftwerke anbelangt, lässt er fünf der konzernfreundlichen Urteile aus der Vorinstanz stehen, indem er die Rechtsmittel dagegen zurückweist. Die vier anderen EuG-Urteile hebt er zwar auf, weil die Begründung fehle, beendet die Prozesse aber kurzerhand durch eigene Urteile, die ebenso konzernfreundlich ausfallen. Die klagenden Stadtwerke hätten nicht hinreichend dargelegt, inwiefern sie individuell von dem Kraftwerks-Deal Nachteile zu befürchten haben, so die Hauptargumentation.
Kläger gegen den Eon-RWE-Asset Deal sind noch die Kommunalversorger Mainova aus Frankfurt am Main, Enercity aus Hannover, die Stadtwerke Leipzig, die Stadtwerke Hameln Weserbergland, die EVH Energieversorgung Halle (Saale), die Holding Energieverbund Dresden sowie die kommunalen Regionalversorger Eins Energie in Sachsen und Teag Thüringer Energie AG.
Ursprünglich hatten zu den Klägern auch die Naturstrom AG und die Kommunalholding Stadtwerke Frankfurt am Main gehört, sie hatten aber auf Rechtsmittel verzichtet.
Der EuGH skizziert in einer Pressemitteilung den Prozessverlauf detaillierter und verweist auf die Original-Urteilstexte und Aktenzeichen in jedem einzelnen Verfahren.

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Freitag, 27.06.2025, 17:50 Uhr
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