
Quelle: E&M / Jonas Rosenberger
E&M VOR 20 JAHREN:
EnWG-Fahrplan für Netzbetreiber
Im Jahr 2005 trat das „Zweite Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts“ in Kraft. Eine wichtige Neuerung damals: die Entflechtung des Netzbetriebs.
Am 13. Juli 2005 trat das „Zweite Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts“ in Kraft, am gleichen Tag verabschiedete
das Bundeskabinett vier begleitende Verordnungen zum Netzzugang und zu Netzentgelten. Der Verband der Elektrizitätswirtschaft
(VDEW) hatte in seinen Anwendungshilfen damals vor 20 Jahren zusamengestellt, bis wann die darin enthaltenen Regelungen von
den Stromversorgern umgesetzt werden müssen. E&M-Redakteur Jan Mühlstein hatte dies aufgegriffen.
Zu den neuen Pflichten, die das novellierte Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vertikal integrierten Stromversorgungsunternehmen auferlegt, zählt die operationelle Entflechtung des Netzbetriebs. Dazu gehören die Benennung eines Gleichbehandlungsbeauftragten und die Aufstellung eines Gleichbehandlungsprogramms, das den Mitarbeitern und der Regulierungsbehörde bekannt gemacht werden muss. Über die in diesem Programm festgelegten Maßnahmen müssen die Stromnetzbetreiber am 31. März 2006 erstmals einen Bericht der Regulierungsbehörde vorlegen und diesen veröffentlichen. Bereits ab 1. Januar 2006 müssen die betroffenen Unternehmen, deren Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entspricht, die Entflechtungsvorschriften bei der Rechnungslegung und internen Buchführung beachten. Unternehmen mit abweichendem Geschäftsjahr sind davon ab dem Beginn des ersten vollständigen Geschäftsjahrs nach dem Inkrafttreten der EnWG-Novelle betroffen. Ab dem 1. Juli 2007 müssen vertikal integrierte Stromversorger ihren Verteilnetzbetrieb rechtlich unabhängig organisieren. Für den Betrieb der Übertragungsnetze gilt dies ab sofort. Von den genannten Entflechtungsverpflichtungen sind so genannte de-minimis-Unternehmen (solche, an deren Verteilernetze weniger als 100 000 Kunden angeschlossen und die mit keinem Konzern verbunden sind) befreit. Auch sie sind aber zur Gewährleistung von Transparenz und zur diskriminierungsfreien Ausgestaltung und Abwicklung des Netzbetriebs sowie zur informationellen Entflechtung verpflichtet.
Neu ist die Verpflichtung der Stromnetzbetreiber, zur Vermeidung schwerwiegender Versorgungsstörungen eine Schwachstellenanalyse zu erstellen. Übertragernetzbetreiber müssen dies jährlich tun, Verteilernetzbetreiber nur auf Anforderung der Regulierungsbehörde. Übertragungsnetzbetreiber haben zum 1. Februar 2006 ihren ersten Bericht über den Netzzustand und die Netzausbauplanung zu erstellen, die Verteilernetzbetreiber, sofern sie mindestens 10 000 Kunden haben, müssen dies erstmals zum 1. August 2006 tun. Erstmals zum 30. Juni 2006 und danach jährlich haben die Netzbetreiber der Regulierungsbehörde einen Bericht über die Versorgungsunterbrechungen des letzten Kalenderjahres vorzulegen. Dabei sind unter anderem Zeit, Dauer, Ausmaß und Ursache der Versorgungsunterbrechung sowie ergriffene Maßnahmen zu nennen. Außerdem sind die durchschnittlichen Versorgungsunternehmen je angeschlossenem Letztverbraucher darzustellen.
Stromnetzbetreiber müssen ihre Netzzugangsbedingungen einschließlich der Musterverträge und Entgelte für den Netzzugang sowie für die Netznutzung im Internet veröffentlichen. Individuelle Netzentgelte, die der § 19 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) ermöglicht, sind der Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Drei Monate nach Inkrafttreten der StromNEV (dies wird derzeit für Ende Juli erwartet) ist bei der Regulierungsbehörde der Antrag auf Genehmigung der Entgelte zu stellen.
Unverzüglich müssen die Stromnetzbetreiber eine Vielzahl netzrelevanter Daten in geeigneter Weise, zumindest im Internet, veröffentlichen. Dazu zählen die Jahreshöchstlast, die Netzverluste oder die Mengen und Preise der Verlustenergie. Bis zum 1. November 2005 haben die Stromnetzbetreiber der Regulierungsbehörde getrennt nach Netz- und Umspannebene die in der StromNEV festgelegten Daten zu übermitteln. Dazu zählen die Kosten des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres, die Erlöse der Netzentgelte des Vorjahres, die entnommene Jahresarbeit und die Entnahmelast sowie die Netzstrukturmerkmale, wie Stromkreislänge, installierte Leistung der Umspannebenen, im Vorjahr entnommene Jahresarbeit, Anzahl der Entnahmestellen, Einwohnerzahl im Netzgebiet und versorgte Fläche. Diese Daten sind dann jährlich jeweils zum 1. April der Regulierungsbehörde zu melden, die Strukturdaten sind erstmals zum 1. April 2006 auch im Internet zu veröffentlichen. Netzverträge, deren Laufzeit den 13. Januar 2006 überschreitet, sind spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten der StromNV oder der Stromnetzzungangsverordnung (StromNZV) anzupassen, wenn eine Vertragspartei dies verlangt. Verträge mit einer kürzeren Laufzeit müssen nicht angepasst werden.
Neuerungen bringt die EnVG-Novelle auch bei der Stromlieferung an Letztverbraucher. Die bisher für die allgemeine Versorgung gültige Versorgungspflicht zu Tarifkonditionen wird künftig auf Haushaltskunden begrenzt und auf den neu eingeführten Garantieversorger übertragen. Dies ist das Unternehmen, das in einem Netz der allgemeinen Versorgung die meisten Haushaltskunden mit Strom beliefert. Wer dieser Garantieversorger ist, müssen die Netzbetreiber alle drei Jahre zum 1. Juli ermitteln, erstmals zum 1. Juli 2006. Vorerst müssen die bisherigen „allgemeinen Versorger“ die Garantieversorgung übernehmen. Die Stromlieferanten, die die Grundversorgung betreiben, haben die Allgemeinen Bedingungen und Allgemeinen Preise für die Versorgung in Niederspannung öffentlich bekannt zu geben und im Internet zu veröffentlichen.
Schließlich sind alle Unternehmen, die Strom an Letztverbraucher liefern, ab dem 15. Dezember 2005 verpflichtet, auf Werbematerial und Rechnungen zu kennzeichnen, aus welchen Energiemix (Kernkraft, fossile und sonstige Energieträger sowie erneuerbare Energien) der Strom stammt und welche CO2-Emissionen beziehungsweise radioaktive Abfälle seine Erzeugung verursacht. Gleichzeitig sind auf den Stromrechnungen für Letztverbraucher die Netzentgelte gesondert auszuweisen.
Zu den neuen Pflichten, die das novellierte Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vertikal integrierten Stromversorgungsunternehmen auferlegt, zählt die operationelle Entflechtung des Netzbetriebs. Dazu gehören die Benennung eines Gleichbehandlungsbeauftragten und die Aufstellung eines Gleichbehandlungsprogramms, das den Mitarbeitern und der Regulierungsbehörde bekannt gemacht werden muss. Über die in diesem Programm festgelegten Maßnahmen müssen die Stromnetzbetreiber am 31. März 2006 erstmals einen Bericht der Regulierungsbehörde vorlegen und diesen veröffentlichen. Bereits ab 1. Januar 2006 müssen die betroffenen Unternehmen, deren Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entspricht, die Entflechtungsvorschriften bei der Rechnungslegung und internen Buchführung beachten. Unternehmen mit abweichendem Geschäftsjahr sind davon ab dem Beginn des ersten vollständigen Geschäftsjahrs nach dem Inkrafttreten der EnWG-Novelle betroffen. Ab dem 1. Juli 2007 müssen vertikal integrierte Stromversorger ihren Verteilnetzbetrieb rechtlich unabhängig organisieren. Für den Betrieb der Übertragungsnetze gilt dies ab sofort. Von den genannten Entflechtungsverpflichtungen sind so genannte de-minimis-Unternehmen (solche, an deren Verteilernetze weniger als 100 000 Kunden angeschlossen und die mit keinem Konzern verbunden sind) befreit. Auch sie sind aber zur Gewährleistung von Transparenz und zur diskriminierungsfreien Ausgestaltung und Abwicklung des Netzbetriebs sowie zur informationellen Entflechtung verpflichtet.
Neu ist die Verpflichtung der Stromnetzbetreiber, zur Vermeidung schwerwiegender Versorgungsstörungen eine Schwachstellenanalyse zu erstellen. Übertragernetzbetreiber müssen dies jährlich tun, Verteilernetzbetreiber nur auf Anforderung der Regulierungsbehörde. Übertragungsnetzbetreiber haben zum 1. Februar 2006 ihren ersten Bericht über den Netzzustand und die Netzausbauplanung zu erstellen, die Verteilernetzbetreiber, sofern sie mindestens 10 000 Kunden haben, müssen dies erstmals zum 1. August 2006 tun. Erstmals zum 30. Juni 2006 und danach jährlich haben die Netzbetreiber der Regulierungsbehörde einen Bericht über die Versorgungsunterbrechungen des letzten Kalenderjahres vorzulegen. Dabei sind unter anderem Zeit, Dauer, Ausmaß und Ursache der Versorgungsunterbrechung sowie ergriffene Maßnahmen zu nennen. Außerdem sind die durchschnittlichen Versorgungsunternehmen je angeschlossenem Letztverbraucher darzustellen.
Stromnetzbetreiber müssen ihre Netzzugangsbedingungen einschließlich der Musterverträge und Entgelte für den Netzzugang sowie für die Netznutzung im Internet veröffentlichen. Individuelle Netzentgelte, die der § 19 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) ermöglicht, sind der Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Drei Monate nach Inkrafttreten der StromNEV (dies wird derzeit für Ende Juli erwartet) ist bei der Regulierungsbehörde der Antrag auf Genehmigung der Entgelte zu stellen.
Unverzüglich müssen die Stromnetzbetreiber eine Vielzahl netzrelevanter Daten in geeigneter Weise, zumindest im Internet, veröffentlichen. Dazu zählen die Jahreshöchstlast, die Netzverluste oder die Mengen und Preise der Verlustenergie. Bis zum 1. November 2005 haben die Stromnetzbetreiber der Regulierungsbehörde getrennt nach Netz- und Umspannebene die in der StromNEV festgelegten Daten zu übermitteln. Dazu zählen die Kosten des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres, die Erlöse der Netzentgelte des Vorjahres, die entnommene Jahresarbeit und die Entnahmelast sowie die Netzstrukturmerkmale, wie Stromkreislänge, installierte Leistung der Umspannebenen, im Vorjahr entnommene Jahresarbeit, Anzahl der Entnahmestellen, Einwohnerzahl im Netzgebiet und versorgte Fläche. Diese Daten sind dann jährlich jeweils zum 1. April der Regulierungsbehörde zu melden, die Strukturdaten sind erstmals zum 1. April 2006 auch im Internet zu veröffentlichen. Netzverträge, deren Laufzeit den 13. Januar 2006 überschreitet, sind spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten der StromNV oder der Stromnetzzungangsverordnung (StromNZV) anzupassen, wenn eine Vertragspartei dies verlangt. Verträge mit einer kürzeren Laufzeit müssen nicht angepasst werden.
Neuerungen bringt die EnVG-Novelle auch bei der Stromlieferung an Letztverbraucher. Die bisher für die allgemeine Versorgung gültige Versorgungspflicht zu Tarifkonditionen wird künftig auf Haushaltskunden begrenzt und auf den neu eingeführten Garantieversorger übertragen. Dies ist das Unternehmen, das in einem Netz der allgemeinen Versorgung die meisten Haushaltskunden mit Strom beliefert. Wer dieser Garantieversorger ist, müssen die Netzbetreiber alle drei Jahre zum 1. Juli ermitteln, erstmals zum 1. Juli 2006. Vorerst müssen die bisherigen „allgemeinen Versorger“ die Garantieversorgung übernehmen. Die Stromlieferanten, die die Grundversorgung betreiben, haben die Allgemeinen Bedingungen und Allgemeinen Preise für die Versorgung in Niederspannung öffentlich bekannt zu geben und im Internet zu veröffentlichen.
Schließlich sind alle Unternehmen, die Strom an Letztverbraucher liefern, ab dem 15. Dezember 2005 verpflichtet, auf Werbematerial und Rechnungen zu kennzeichnen, aus welchen Energiemix (Kernkraft, fossile und sonstige Energieträger sowie erneuerbare Energien) der Strom stammt und welche CO2-Emissionen beziehungsweise radioaktive Abfälle seine Erzeugung verursacht. Gleichzeitig sind auf den Stromrechnungen für Letztverbraucher die Netzentgelte gesondert auszuweisen.
Jan Mühlstein
© 2025 Energie & Management GmbH
Donnerstag, 06.03.2025, 05:02 Uhr
Donnerstag, 06.03.2025, 05:02 Uhr
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