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Enerige & Management > Wirtschaft - Entlastung von Steuerbürokratie
Bild: Fotolia/caruso13
WIRTSCHAFT:
Entlastung von Steuerbürokratie
Betreiber von Mini-BHKW-Anlagen bis 2,5 kW und Photovoltaikanlagen bis 20 kW können sich auf Antrag von der Einkommensteuer befreien lassen.
 
Mit einer Verwaltungsanweisung des Bundesfinanzministeriums an die Finanzverwaltungen können sich Betreiber auf Antrag von der Einkommensteuer befreien lassen, darauf weist der Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung (B.KWK) hin.

Mit dem Schreiben reagiert die Bundesregierung auf zwei Beschlüsse des Bundesrats, der auf Initiative des Baden-Württembergischen Finanzministeriums im Oktober 2020 die steuerliche Befreiung kleiner Anlagen im Einkommensteuergesetz gefordert hatte.

Die Regelung gilt für Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW und Mini-BHKW bis zu 2,5 kW, die "auf zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken" installiert sind und nach dem 31. Dezember 2003 in Betrieb genommen wurden. Steuerpflichtige müssen in diesen Fällen keine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) für die PV-Anlage oder das BHKW mehr abgeben. Die Regelung gilt nach Aussage des Schreibens rückwirkend.

Das Verwaltungsanweisung  "Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photovoltaikanlagen und vergleichbaren Blockheizkraftwerken" steht auf der Seite des Bundesfinanzministeriums als Download zur Verfügung. 
 

Heidi Roider
Redakteurin und Chefin vom Dienst
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Mittwoch, 16.06.2021, 10:53 Uhr

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