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Enerige & Management > Recht - Engie darf in Luxemburg Steuern sparen
Quelle: Pixabay / Sang Hyun Cho
RECHT:
Engie darf in Luxemburg Steuern sparen
Luxemburgische Steuergestaltungen haben Engie mindestens 120 Millionen Euro gespart. Die EU-Kommission sah darin eine unzulässige Beihilfe, erlitt aber vor dem EuGH Schiffbruch.
 
Der französische Energiekonzern Engie darf gegen den Willen der EU-Kommission 120 Millionen Euro behalten, die er durch ein Steuerspar-Modell des Großherzogtums Luxemburg gespart hatte. Das geht aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 5. Dezember hervor, über das auch die Zeitung Tageblatt Letzebuerg und die Agentur Reuters berichteten.

Die Kommission geht seit Jahren gegen die Ausnutzung von Steueroasen in und außerhalb der EU durch internationale Konzerne vor. In dem entschiedenen Fall hatte sie bereits 2018 vom Großherzogtum gefordert, 120 Millionen Euro Steuern nachträglich von Engie einzutreiben. Engie hatte ein Jahrzehnt lang bestimmte Gewinne im Großherzogtum nur mit 0,3 Prozent besteuern müssen. Beteiligungserträge der luxemburgischen Muttergesellschaft von Engie waren steuerbefreit, während die Tochtergesellschaften ihre Gewinne ebenfalls nicht ausdrücklich versteuern mussten. Dies war Engie vorab in sogenannten Steuervorbescheiden (Tax Rulings) garantiert worden.

Die EU-Kommission hatte in dem Steuerschlupfloch des Finanzplatzes Luxemburg eine unzulässige staatliche Beihilfe gesehen, die dem Binnenmarkt widerspreche. Das Europäische Gericht erster Instanz (EuG) hatte Brüssel darin noch Recht gegeben. Engie und das Großherzogtum zogen dagegen vor den EuGH.

Dort die Wende: Die Richter argumentierten laut einer Mitteilung unter anderem damit, dass die Kommission nichts dazu vorgetragen habe, ob das Großherzogtum Engie irgendeinen singulären Steuervorteil verschafft hätte, den es anderen Unternehmen bei „vergleichbaren“ Sachverhalten verwehrt hätte. Dies betreffe sowohl die Steuerbestimmungen selbst als auch die Praxis des Fiskus.

Zudem hätte sich die EU-Kommission nach Ansicht des EuGH wegen der Steuerautonomie der Mitgliedsstaaten an die Auslegung des nationalen Steuerrechts halten müssen, die das Großherzogtum vortrug, soweit diese mit dem Wortlaut der Bestimmungen vereinbar sei. Konkret habe sie sich bei der Frage, ob ein Unternehmen „selektiv“ bevorzugt wird, nicht auf den vom Großherzogtum vertretenen Grundsatz einer möglichst vollständigen Besteuerung ansässiger Unternehmen fixieren und gleichzeitig die Steuerbefreiungs-Bestimmungen ignorieren dürfen. Brüssel habe in den Verfahren nichts vorgetragen, das die nationale Auslegung entkräfte. (Aktenzeichen: C-451/21 P und C-454/21 P).
 

Georg Eble
Redakteur
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Donnerstag, 07.12.2023, 11:00 Uhr

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