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Enerige & Management > Elektrofahrzeuge - Eigenverbrauch ist Trumpf
Quelle: Shutterstock / Smile Fight
ELEKTROFAHRZEUGE:
Eigenverbrauch ist Trumpf
Die Stiftung Umweltenergierecht ist den rechtlichen Rahmenbedingungen auf den Grund gegangen, die derzeit noch dem Flexibilitätspotenzial des bidirektionalen Ladens im Weg stehen.
 
Gleich in der Zusammenfassung auf den ersten Seiten ihrer Studie mit dem Titel „Bidirektionales Laden von Elektrofahrzeugen − Rechtliche Rahmenbedingungen und Hemmnisse“ stellen Anna Papke und Johannes Hilpert fest, dass Elektrofahrzeuge als Speicher im Energierecht häufig „durchs Raster fallen“. Die Speicher-Vorschriften beziehen sich entweder ausschließlich auf die erneuerbaren Energien oder, wenn sie einmal den allgemeinen Bezug aus dem Netz thematisieren, lediglich auf stationäre Speicher.

Das Problem der mobilen Speicher sei gerade ihre Mobilität. Denn damit sei beispielsweise die Zuordnung der Erneuerbaren-Energien-Eigenschaft des Ladestroms schwierig. Wenn sie neben der heimischen PV-Anlage auch aus dem öffentlichen Netz beim Einkauf oder am Arbeitsplatz „grauen“ Ladestrom beziehen, werden sie als Mischspeicher eingeordnet. Für diese werde die Eigenschaft „Erneuerbaren-Strom“ im EEG teilweise pauschal ausgeschlossen. So habe das Solarpaket 1 zwar Regelungen zu Mischspeichern im EEG verankert. Allerdings erlischt der Anspruch auf die Einspeisevergütung, wenn der Erneuerbaren-Strom zunächst in einem Mischspeicher zwischen gespeichert wird. Auf den 40 Seiten der Studie finden sich zahlreiche weitere Beispiele für Hemmnisse.

Keine Zuordnung zu einem Bilanzkreis

Zwar werde das bidirektionale Laden von keinen Rechtsnormen verboten, es werde aber vom gegenwärtigen Rechtsrahmen in vielen Aspekten erschwert, schreiben die Juristen der Stiftung Umweltenergierecht. Sie untersuchen zum einen die mit der Ausspeisung von Strom im Allgemeinen verbundenen Rechtsfragen, zum anderen aber auch die konkrete Vermarktung von Strom aus E-Autos als Flexibilitätsdienstleistung. Wer beispielsweise Strom wieder aus dem Fahrzeug ins Netz einspeisen möchte, benötigt grundsätzlich eine Berechtigung. Netznutzungsverträge für Letztverbraucher beziehen sich in der Regel jedoch nur auf die Entnahme.

„Wird dennoch eingespeist, obwohl keine individuelle vertragliche Regelung zugrunde liegt, handelt es sich um eine vertragswidrige Netznutzung“, so die Verfasser. Außerdem sei der eingespeiste Strom keinem Bilanzkreis zugeordnet. Die Juristen zeigen sich auch skeptisch, ob eine Abgrenzung von Grün- und Graustrom überhaupt technisch gelingen könne. Dann könnte zumindest der nicht zwischengespeicherte eingespeiste Grünstrom vergütet werden.

Ein weiterer Schmerzpunkt sind die Netzentgelte, die bei der Zwischenspeicherung im Fahrzeug in voller Höhe anfallen, da nur stationäre Speicher privilegiert sind und außerdem auch in vollem Umfang rückspeisen müssen. Darüber hinaus ist auch die Stromsteuer vollumfänglich zu entrichten. 
Einen Lichtblick gibt es allerdings: Mit § 21 Abs. 3 des Energiefinanzierungsgesetzes existiere jedoch eine Regelung, durch die beim bidirektionalen Laden ein Großteil der Umlagen durch eine Saldierung entfallen könnte, nämlich für die KWK-, Offshore- und StromNEV-Umlage. Ein „Aber“ folgt jedoch sofort: Die Wasserstoff-Umlage falle bei der Zwischenspeicherung weiterhin an. Schließlich sparen die Verfasser auch die Anrechnung auf die Treibhausgasquote nicht aus. Und auch hier gibt es Probleme. Es gibt sie im Grunde immer, wenn zwischengespeicherter Strom aus einem Elektrofahrzeug ins Netz zurückgespeist wird. Weitgehend unproblematisch ist die Situation nur dann, wenn das E-Auto Strom für den Eigenverbrauch bereitstellt.

Die Analyse der Stiftung Umweltenergierecht mit dem Titel „Bidirektionales Laden von Elektrofahrzeugen – Rechtliche Rahmenbedingungen und Hemmnisse “ steht hier zum Download zur Verfügung.
 

Fritz Wilhelm
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