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Enerige & Management > Windkraft Onshore - Bremer Windparkbetreiber zahlt freiwillige Kommunalabgabe
Quelle: Fotolia / Felix Brönnimann
WINDKRAFT ONSHORE:
Bremer Windparkbetreiber zahlt freiwillige Kommunalabgabe
Das Windparkunternehmen WPD sieht im novellierten Erneuerbare-Energien-Gesetz eine „rechtssichere Lösung für die kommunale Abgabe“. Und will 2023 mehr als 4 Millionen Euro auszahlen.
 
Neue Einnahmequelle für Gemeindekämmerer: Der Bremer Projektierer und Betreiber von Windkraftanlagen WPD zahlt ab dem kommenden Jahr die freiwillige Kommunalabgabe. Hintergrund der Entscheidung ist die Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG). Das zum 1. Januar in Kraft tretende Regelwerk beinhalte Anpassungen, die „aus unsere Sicht eine rechtssichere Lösung“ für diese Abgabe bedeuten, erklärt ein Sprecher des Bremer Unternehmens gegenüber der Redaktion. Er verweist auf Änderungen in den Paragrafen 6 und 100 des EEG.

Davon profitieren sollen alle Kommunen, in denen WPD Anlagen betreibt. Die Rede ist von mehr als 100 Anlagen, die installierte Gesamtleistung im Eigenbestand beziffert das Windparkunternehmen auf 900 MW. Die voraussichtlichen Kosten im nächsten Jahr taxiert man auf über 4 Millionen Euro.

„In Zeiten, in denen der Strompreis unterhalb des EEG-Zuschlagswerts liegt, können wir die Kosten hierfür an den Netzbetreiber weiterbelasten“, so der Unternehmenssprecher, Doch „aktuell ist dies aufgrund der höheren Börsenstrompreise nicht möglich.“

„Dass die Kommunen auf diesem Wege nun endlich auch finanziell in größerem Umfang von unseren Windparks profitieren, freut uns sehr. Und natürlich werden wir die Abgabe auch für alle unsere zukünftigen Windparks in Deutschland zahlen“, sagt WPD-Vorstand Hartmut Brösamle.

"Maßvolle" Überarbeitung der finanziellen Beteiligung

Das EEG lässt die direkte Zahlung von Betreibern von Windparks an Gemeinden bis zu einem Höchstbetrag von 0,2 Cent/kWh zu. Die Bundesregierung hat die Regelung zur finanziellen Beteiligung der Kommunen „maßvoll überarbeitet und weiterentwickelt“, wie es im Gesetzentwurf hieß. Die Regelung schließt auch bestehende Anlagen ein, die Kosten sollen in derselben Weise wie bei Neuanlagen erstattet werden können.

So ist in Paragraf 100 geregelt, dass für die Anlagen, die unter Geltung des EEG 2021 einen Zuschlag erhalten haben oder in Betrieb gegangen sind, ebenfalls Paragraf 6 des EEG 2023 – darin ist die finanzielle Beteiligung geregelt – anzuwenden. Es gilt die „Maßgabe, dass auch Windenergieanlagen an Land mit einer installierten Leistung von mehr als 750 Kilowatt bis einschließlich ein Megawatt den Gemeinden Beträge durch einseitige Zuwendungen ohne Gegenleistung anbieten dürfen“.

In Paragraf 6 stellt der Gesetzgeber auch klar, „dass für den Fall, dass einige Gemeinden oder Landkreise die finanzielle Beteiligung ablehnen, der auf sie entfallende Betrag auf die übrigen Gemeinden oder Landkreise, die einer finanziellen Beteiligung zugestimmt haben, verteilt werden kann“.
 

Manfred Fischer
© 2024 Energie & Management GmbH
Donnerstag, 03.11.2022, 12:27 Uhr

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