
Quelle: Fotolia / Miredi
STROMNETZ:
Branche lehnt Vorschlag zur Verteilung von Anschlusskapazitäten ab
Die Bundesnetzagentur wird sich nicht weiter der Erarbeitung einer Handlungsempfehlung widmen, um eine Branchenlösung zur Verteilung von Netzanschlusskapazitäten zu etablieren.
In einer Mitteilung der Beschlusskammer 6 heißt es, die Konsultation eines Vorschlags für ein Positionspapier habe gezeigt,
dass das von der Bundesnetzagentur skizzierte sogenannte Repartierungsverfahren nicht konsensfähig ist. Sowohl Anschlussnehmer
als auch Netzbetreiber hätten es kritisiert. Dabei handelt es sich um ein Verfahren, bei dem die Netzbetreiber zu festgelegten
Stichtagen Netzanschlusskapazitäten ausschreiben und diese unter allen Antragstellern verteilen. Dabei kann die Vergabe entweder
anteilig nach der Größe der angefragten Kapazität (pro rata) oder zu gleichen Teilen (pro Kopf) erfolgen.
Auf ihrer Internetseite fasst die Beschlusskammer den Tenor der Konsultationsbeiträge wie folgt zusammen: „Das vorgeschlagene Verfahren könne zwar in Einzelfällen zu sinnvollen Lösungen führen, eine pauschale Anwendung sei aber angesichts der jeweils vor Ort bestehenden Herausforderungen nicht zielführend. Von daher solle man sich nicht auf ein bestimmtes Verfahren fokussieren.“
Der Behörde zufolge enthielten die Konsultationsbeiträge keine konkreten Vorschläge, wie ein Verteilungsmechanismus, der den Interessen aller Anschlussnehmer gerecht wird, hätte erarbeitet werden können. „Vor diesem Hintergrund wird die Beschlusskammer die Erarbeitung eines Positionspapiers im Sinne einer aus ihrer Sicht rechtssicheren Handlungsempfehlung nicht weiterverfolgen“, heißt es weiter.
Mehrfachanfragen sollen vermieden werden
Nun bleibe es den Netzbetreibern überlassen, ein Verfahren zu entwickeln und anzuwenden. Dieses muss allerdings den Anforderungen des Paragrafen 17 im EnWG entsprechen. Dort sind die Vorgaben für die Behandlung von Netzanschlussbegehren festgeschrieben. Dabei könne eines der im Vorschlag der Bundesnetzagentur beschriebenen Verfahren zu Anwendung kommen, oder auch das Repartierungsverfahren.
Die Beschlusskammer hält es aus Gründen der Transparenz und Diskriminierungsfreiheit für notwendig, dass der jeweilige Netzbetreiber über das zur Anwendung kommende Verfahren und die entsprechenden Regelungen auf seiner Website informiert.
Weitgehend einig seien sich die an der Konsultation beteiligten Parteien allerdings darüber gewesen, dass Mehrfachanfragen vermieden werden können, wenn die Netzbetreiber die in ihrem Netzgebiet jeweils verfügbaren Anschlusskapazitäten veröffentlichen. Dies ist ebenfalls ein Anliegen der Bundesnetzagentur. Denn die tatsächliche Nachfrage nach Netzanschlusskapazität sei ein wichtiger Parameter bei der Beurteilung des Netzausbaubedarfs. „Insofern fordert die Beschlusskammer die Netzbetreiber im eigenen Interesse auf, die Anschlusskapazitäten in ihrem Netzgebiet schnellstmöglich transparent zu machen“, heißt es in der Mitteilung der Behörde.
Die Beschlusskammer 6 hatte am 7. November 2024 den Vorschlag für ein Positionspapier veröffentlicht, in dem sie die „Zuteilung von Entnahmeleistungen aus Netzebenen oberhalb der Niederspannung“ diskutierte. Als Verfahrensvorschlag rückte sie dabei das Repartierungsverfahren in den Fokus. Einleitend hatte sie darauf hingewiesen, dass es in den Spannungsebenen oberhalb der Niederspannung immer wieder vorkomme, dass Netzbetreiber nicht mehr allen Netzanschlusskapazitätsanfragen vollständig nachkommen können.
Bislang habe es jedoch keine gesetzlichen oder regulatorischen Vorgaben für die Vergabe von Netzanschlusskapazitäten gegeben. Dies sei schlicht nicht notwendig gewesen. Es sei allerdings davon auszugehen, dass die Nachfrage, etwa durch den erwarteten Zuwachs an Elektrolysekapazitäten, weiter steigen werde. Da der Netzausbau jedoch nicht schritthalten könne, sei eine Neubewertung der bisherigen Verteilungspraxis notwendig, hatte die Beschlusskammer in ihrem Vorschlag betont.
Das im vergangenen November zur Konsultation gestellte Positionspapier steht hier zum Download zur Verfügung.
Auf ihrer Internetseite fasst die Beschlusskammer den Tenor der Konsultationsbeiträge wie folgt zusammen: „Das vorgeschlagene Verfahren könne zwar in Einzelfällen zu sinnvollen Lösungen führen, eine pauschale Anwendung sei aber angesichts der jeweils vor Ort bestehenden Herausforderungen nicht zielführend. Von daher solle man sich nicht auf ein bestimmtes Verfahren fokussieren.“
Der Behörde zufolge enthielten die Konsultationsbeiträge keine konkreten Vorschläge, wie ein Verteilungsmechanismus, der den Interessen aller Anschlussnehmer gerecht wird, hätte erarbeitet werden können. „Vor diesem Hintergrund wird die Beschlusskammer die Erarbeitung eines Positionspapiers im Sinne einer aus ihrer Sicht rechtssicheren Handlungsempfehlung nicht weiterverfolgen“, heißt es weiter.
Mehrfachanfragen sollen vermieden werden
Nun bleibe es den Netzbetreibern überlassen, ein Verfahren zu entwickeln und anzuwenden. Dieses muss allerdings den Anforderungen des Paragrafen 17 im EnWG entsprechen. Dort sind die Vorgaben für die Behandlung von Netzanschlussbegehren festgeschrieben. Dabei könne eines der im Vorschlag der Bundesnetzagentur beschriebenen Verfahren zu Anwendung kommen, oder auch das Repartierungsverfahren.
Die Beschlusskammer hält es aus Gründen der Transparenz und Diskriminierungsfreiheit für notwendig, dass der jeweilige Netzbetreiber über das zur Anwendung kommende Verfahren und die entsprechenden Regelungen auf seiner Website informiert.
Weitgehend einig seien sich die an der Konsultation beteiligten Parteien allerdings darüber gewesen, dass Mehrfachanfragen vermieden werden können, wenn die Netzbetreiber die in ihrem Netzgebiet jeweils verfügbaren Anschlusskapazitäten veröffentlichen. Dies ist ebenfalls ein Anliegen der Bundesnetzagentur. Denn die tatsächliche Nachfrage nach Netzanschlusskapazität sei ein wichtiger Parameter bei der Beurteilung des Netzausbaubedarfs. „Insofern fordert die Beschlusskammer die Netzbetreiber im eigenen Interesse auf, die Anschlusskapazitäten in ihrem Netzgebiet schnellstmöglich transparent zu machen“, heißt es in der Mitteilung der Behörde.
Die Beschlusskammer 6 hatte am 7. November 2024 den Vorschlag für ein Positionspapier veröffentlicht, in dem sie die „Zuteilung von Entnahmeleistungen aus Netzebenen oberhalb der Niederspannung“ diskutierte. Als Verfahrensvorschlag rückte sie dabei das Repartierungsverfahren in den Fokus. Einleitend hatte sie darauf hingewiesen, dass es in den Spannungsebenen oberhalb der Niederspannung immer wieder vorkomme, dass Netzbetreiber nicht mehr allen Netzanschlusskapazitätsanfragen vollständig nachkommen können.
Bislang habe es jedoch keine gesetzlichen oder regulatorischen Vorgaben für die Vergabe von Netzanschlusskapazitäten gegeben. Dies sei schlicht nicht notwendig gewesen. Es sei allerdings davon auszugehen, dass die Nachfrage, etwa durch den erwarteten Zuwachs an Elektrolysekapazitäten, weiter steigen werde. Da der Netzausbau jedoch nicht schritthalten könne, sei eine Neubewertung der bisherigen Verteilungspraxis notwendig, hatte die Beschlusskammer in ihrem Vorschlag betont.
Das im vergangenen November zur Konsultation gestellte Positionspapier steht hier zum Download zur Verfügung.

© 2025 Energie & Management GmbH
Freitag, 07.02.2025, 17:21 Uhr
Freitag, 07.02.2025, 17:21 Uhr
Mehr zum Thema