
Quelle: E&M
GASTBEITRAG:
Blaupause für die Gründung von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften
Barbara Dröschel* vom Institut für Zukunfts-Energie- und Stoffstromsysteme (IZES) fasst neueste Forschungserkenntnisse zu Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften zusammen.
Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften (EEGe) wurden mit der europäischen Richtlinie EU 2018/2001 (RED II) zur Förderung der Nutzung
erneuerbarer Energien eingeführt. Bei den EEGe geht es neben der Unterstützung der lokalen Energiewende zentral um die Eigenversorgung
ihrer Mitglieder mit Strom aus den EE-Anlagen der Gemeinschaft. Dieses Modell existiert bislang nicht in Deutschland.
Die Mitglieder einer EEGe sollen Strom und Wärme aus gemeinschaftlich betriebenen Erneuerbaren-Energie-Anlagen über das öffentliche Netz untereinander teilen, ihn speichern und auch damit handeln dürfen. Ihre Mitglieder können Privatpersonen, KMU und öffentliche Einrichtungen sein. EEGe sollen nicht vorrangig auf finanziellen Gewinn ausgerichtet sein, sondern ihren Mitgliedern „ökologische, wirtschaftliche und sozialgemeinschaftliche Vorteile bringen“ (Art. 2, Nr. 16).
Bei Einführung eines entsprechenden regulatorischen Rahmens sollte eine möglichst hohe Integration von Strom aus EEGe in das Gesamtsystem angestrebt werden. Das bedeutet unter anderem:
Außerdem sollte jedes EEGe-Mitglied Reststrom weiterhin von einem Lieferanten seiner Wahl beziehen können, in dessen Bilanzkreis es dann auch verbleibt. Dennoch sollte es auch möglich sein, dass eine EEGe sich für einen gemeinsamen Lieferanten für die Reststrombelieferung entscheidet, in dessen Bilanzkreis die EEGe geführt wird.
Gründung sollte ab 2026 ermöglicht werden
Die Gründung von EEGe im Sinne der RL (EU) 2018/2001 sollte spätestens ab 2026 ermöglicht werden. Ab dann müssen für deren Mitglieder intelligente Messsysteme zur Verfügung stehen und eine entsprechende Kommunikation auf Seiten der Netzbetreiber bereitgestellt werden.
Damit EEGe perspektivisch zur Netzentlastung beitragen können, sollten auch lokaler Stromhandel und lokale dynamische Stromtarife ermöglicht werden. Diese können jedoch ihre volle Wirkung nur entfalten, wenn die entsprechende technische und IKT-Infrastruktur vorhanden ist. Deren Implementierung sollte daher bei der Einführung von lokalen Tarifen regulatorisch flankiert werden.
Eine flexible Tarifgestaltung einschließlich der Absenkung oder des Erlasses von Netzentgelten auf den innerhalb der EEGe ausgetauschten Strom kann ein systemdienliches Verhalten zusätzlich befördern.
Weitere Informationen zum Download gibt es in der Kurzstudie: „Erneuerbare Energiegemeinschaften (EEGe) und ihre gelingende Integration in das Stromsystem “
*Barbara Dröschel ist wissenschaftliche Mitarbeiterin an der IZES gGmbH, Institut für Zukunfts-Energie- und Stoffstromsysteme an der Hochschule für Technik und Wirtschaft, in Saarbrücken.
Die Mitglieder einer EEGe sollen Strom und Wärme aus gemeinschaftlich betriebenen Erneuerbaren-Energie-Anlagen über das öffentliche Netz untereinander teilen, ihn speichern und auch damit handeln dürfen. Ihre Mitglieder können Privatpersonen, KMU und öffentliche Einrichtungen sein. EEGe sollen nicht vorrangig auf finanziellen Gewinn ausgerichtet sein, sondern ihren Mitgliedern „ökologische, wirtschaftliche und sozialgemeinschaftliche Vorteile bringen“ (Art. 2, Nr. 16).
Bei Einführung eines entsprechenden regulatorischen Rahmens sollte eine möglichst hohe Integration von Strom aus EEGe in das Gesamtsystem angestrebt werden. Das bedeutet unter anderem:
- Stromerzeugung und -verbrauch aus EE-Anlagen sollen möglichst zeitgleich und auch unter Integration von Speichern erfolgen. Damit soll die Vermeidung von Lastspitzen im Netz und die Weiterleitung beziehungsweise der Bezug von Strom an und aus höheren Netzebenen erreicht werden.
- Es sollte eine möglichst hohe Eigenversorgung aus eigenen Stromerzeugungsanlagen angereizt werden.
Außerdem sollte jedes EEGe-Mitglied Reststrom weiterhin von einem Lieferanten seiner Wahl beziehen können, in dessen Bilanzkreis es dann auch verbleibt. Dennoch sollte es auch möglich sein, dass eine EEGe sich für einen gemeinsamen Lieferanten für die Reststrombelieferung entscheidet, in dessen Bilanzkreis die EEGe geführt wird.
Gründung sollte ab 2026 ermöglicht werden
Die Gründung von EEGe im Sinne der RL (EU) 2018/2001 sollte spätestens ab 2026 ermöglicht werden. Ab dann müssen für deren Mitglieder intelligente Messsysteme zur Verfügung stehen und eine entsprechende Kommunikation auf Seiten der Netzbetreiber bereitgestellt werden.
Damit EEGe perspektivisch zur Netzentlastung beitragen können, sollten auch lokaler Stromhandel und lokale dynamische Stromtarife ermöglicht werden. Diese können jedoch ihre volle Wirkung nur entfalten, wenn die entsprechende technische und IKT-Infrastruktur vorhanden ist. Deren Implementierung sollte daher bei der Einführung von lokalen Tarifen regulatorisch flankiert werden.
Eine flexible Tarifgestaltung einschließlich der Absenkung oder des Erlasses von Netzentgelten auf den innerhalb der EEGe ausgetauschten Strom kann ein systemdienliches Verhalten zusätzlich befördern.
Weitere Informationen zum Download gibt es in der Kurzstudie: „Erneuerbare Energiegemeinschaften (EEGe) und ihre gelingende Integration in das Stromsystem “
*Barbara Dröschel ist wissenschaftliche Mitarbeiterin an der IZES gGmbH, Institut für Zukunfts-Energie- und Stoffstromsysteme an der Hochschule für Technik und Wirtschaft, in Saarbrücken.

Barbara Dröschel
Quelle: IZES
Quelle: IZES
Redaktion
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Freitag, 20.06.2025, 14:59 Uhr
Freitag, 20.06.2025, 14:59 Uhr
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