
Quelle: Fotolia / H-J Paulsen
RECHT:
Bietigheim-Bissingen gibt Millionen-Klage noch nicht auf
Die Gefahr für eine Ex-Prokuristin der Stadtwerke Bietigheim-Bissingen ist noch nicht gebannt. Der württembergische Versorger geht mit seiner Millionen-Klage in die zweite Instanz.
Die Stadtwerke Bietigheim-Bissingen lassen sich von einer Niederlage vor dem Arbeitsgericht Stuttgart nicht beirren. In mindestens
einem von drei – Ende November 2024 – verlorenen Fällen geht der Versorger aus dem Landkreis Ludwigsburg in die Berufung.
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg bestätigte auf Anfrage dieser Redaktion, dass die Berufung in der vor dem Arbeitsgericht verhandelten Klage mit dem Aktenzeichen 12 Ca 205/24 eingegangen sei. Darin hatte der Versorger einer ehemaligen Abteilungsleiterin und Prokuristin unterstellt, mit Limit-Geschäften beim Energieeinkauf einen Schaden von mindestens 4,7 Millionen Euro verursacht zu haben (wir berichteten). Das Arbeitsgericht hatte bei der Frau und zwei weiteren Beklagten allerdings kein Fehlverhalten erkennen können. Die Hoffnungen der Stadtwerke auf insgesamt 12,8 Millionen Euro Schadenersatz lösten sich damit in Luft auf. Vorübergehend, denn mit der Berufung geht zumindest ein Fall in die nächste Runde. Ein Sprecher des Landesarbeitsgerichts erklärte ferner, er rechne nicht vor Anfang 2026 mit der mündlichen Verhandlung.
Bei der nächsten Instanz seien aktuell keine weiteren Berufungen eingegangen, so der Sprecher weiter. Die Stadtwerke Bietigheim-Bissingen erklärten auf Anfrage dieser Redaktion, zu laufenden Gerichtsverfahren keine Auskunft geben zu wollen.
Für die Möglichkeit, Berufung einzulegen, gibt es gesetzliche Fristen, die sich nach dem Zugang der schriftlichen Urteilsbegründung aus der ersten Instanz richten. Auch ist im Berufungsfall noch eine Begründung für die Klage vorzulegen, für die Stadtwerke zwei Monate Zeit haben. Daraufhin bleibt der Beklagten ein weiterer Monat zur Erwiderung. Das Arbeitsgericht Stuttgart hatte die Klagen gegen die frühere Prokuristin und zwei Sachbearbeiter nicht nur abgewiesen. Es sprach vielmehr auch davon, dass möglicherweise riskante Geschäfte ohne Back-to-back-Absicherung der verkauften Strommengen der Geschäftsleitung hätten auffallen müssen. Denn die Gegenprüfung sei somit Chef-Sache und die Verantwortung für die Limit-Geschäfte nicht auf den nachgelagerten Ebenen zu suchen.
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg bestätigte auf Anfrage dieser Redaktion, dass die Berufung in der vor dem Arbeitsgericht verhandelten Klage mit dem Aktenzeichen 12 Ca 205/24 eingegangen sei. Darin hatte der Versorger einer ehemaligen Abteilungsleiterin und Prokuristin unterstellt, mit Limit-Geschäften beim Energieeinkauf einen Schaden von mindestens 4,7 Millionen Euro verursacht zu haben (wir berichteten). Das Arbeitsgericht hatte bei der Frau und zwei weiteren Beklagten allerdings kein Fehlverhalten erkennen können. Die Hoffnungen der Stadtwerke auf insgesamt 12,8 Millionen Euro Schadenersatz lösten sich damit in Luft auf. Vorübergehend, denn mit der Berufung geht zumindest ein Fall in die nächste Runde. Ein Sprecher des Landesarbeitsgerichts erklärte ferner, er rechne nicht vor Anfang 2026 mit der mündlichen Verhandlung.
Bei der nächsten Instanz seien aktuell keine weiteren Berufungen eingegangen, so der Sprecher weiter. Die Stadtwerke Bietigheim-Bissingen erklärten auf Anfrage dieser Redaktion, zu laufenden Gerichtsverfahren keine Auskunft geben zu wollen.
Für die Möglichkeit, Berufung einzulegen, gibt es gesetzliche Fristen, die sich nach dem Zugang der schriftlichen Urteilsbegründung aus der ersten Instanz richten. Auch ist im Berufungsfall noch eine Begründung für die Klage vorzulegen, für die Stadtwerke zwei Monate Zeit haben. Daraufhin bleibt der Beklagten ein weiterer Monat zur Erwiderung. Das Arbeitsgericht Stuttgart hatte die Klagen gegen die frühere Prokuristin und zwei Sachbearbeiter nicht nur abgewiesen. Es sprach vielmehr auch davon, dass möglicherweise riskante Geschäfte ohne Back-to-back-Absicherung der verkauften Strommengen der Geschäftsleitung hätten auffallen müssen. Denn die Gegenprüfung sei somit Chef-Sache und die Verantwortung für die Limit-Geschäfte nicht auf den nachgelagerten Ebenen zu suchen.
Volker Stephan
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Freitag, 04.04.2025, 13:09 Uhr
Freitag, 04.04.2025, 13:09 Uhr
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