REGULIERUNG:
Behörde vor Paradigmenwechsel bei Geschäftsprozessen
In neuen Regeln für den Redispatch will die Netzagentur die haargenaue Definition der Kommunikationsprozesse rund um den Abruf delegieren. Zudem soll es neue Anreize geben.
Die Bundesnetzagentur will in einer Festlegung den Spielraum ausschöpfen, den ihm das Wirtschaftsministerium für eine teilweise
Einführung des Redispatch 2.0 vor 2031 übrig lassen will (siehe separate Meldung: Regulierer will Redispatch 2.0 je nach Kraftwerk
einführen). Dabei will der Regulierer vom bisherigen Mikromanagement bei der Fortentwicklung der damit verbundenen elektronischen
Meldeprozesse und Datenformate abrücken – wenigstens für eine gewisse Zeit. Das steht in Eckpunkten zu einer künftigen Festlegung,
die die Behörde bis 4. November mit der Branche konsultiert.
Der Redispatch 2.0 („Planwertmodell“ statt „Prognosemodell“) ist bei den Übertragungsnetzbetreibern (ÜNB) eingeführt. An deren Netze sind aber nur Offshore-Windparks und andere Großkraftwerke angeschlossen. In den niedrigeren Spannungsebenen, also in der Domäne der Verteilnetzbetreiber (VNB), war er 2021 gescheitert, weil zu viele VNB die damit verbundene Aufgabe des Bilanzkreis-Ausgleichs nicht übernehmen konnten oder wollten.
In einem „BDEW-Übergangsmodell“ übernahmen den Ausgleich die Bilanzkreisverantwortlichen (BKV), also im Wesentlichen die Direktvermarkter, und lassen sich seither dafür von den Ausspeisenetzbetreibern (ANB) der von ihnen betreuten Anlagen entschädigen. Diesem Geld laufen sie und damit erst recht die Anlagenbetreiber bis zu mehr als einem Jahr hinterher, daher ist das Übergangsmodell bei ihnen unbeliebt.
Die VNB waren auch an komplizierten und detaillierten Vorgaben der Bundesnetzagentur für die damit verbundenen massengeschäftstauglichen Kommunikationsprozesse gescheitert. Die Bundesnetzagentur spricht jetzt selbst von „zu kompliziert“ und erwägt daher, künftig nur noch allgemeine Vorgaben an die Prozesse und Formate zu machen. Die Konkretisierung obläge dann den ÜNB gemeinsam, unter Beteiligung der Branche. Die Behörde schaut dann nochmal drüber und gibt ihnen mit der Veröffentlichung verbindlichen Charakter.
So sollen die Meldeprozesse flexibler aus der Branchenpraxis heraus fortentwickelt werden. Allerdings will die Behörde das Mikromanagement ins Haus zurückholen, sobald diese „eingespielt“ sind.
Die von der Redispatch-Kommunikation an der Anlage betroffenen Marktrollen sollen zudem von vier auf eine reduziert werden: Nur noch der Einsatzverantwortliche (EIV) als der BKV der Marktlokation (MaLo) der Anlage soll mit dem ANB kommunizieren. Die Marktrollen „Betreiber der Technischen Ressource“ (BTR), „Lieferant“ (LF) und dessen BKV wären dann raus. „Nicht selten“, so die Behörde, sind sie aber ohnehin in Personalunion mit dem EIV oder sind Schwestergesellschaften von ihm.
Klarer Zeitplan und Anreize für Abruf-Kommunikation
Außerdem möchte die Netzagentur für beide übrig bleibenden Kommunikationspartner eines Redispatch-Abrufs Anreize schaffen, den bisherigen Bilanzausgleich möglichst günstig zu halten: So soll der ANB den EIV spätestens 30 Minuten zuvor über den Abruf informieren müssen, damit jener noch schnell im Intradaymarkt seinen Bilanzkreis ausgleichen kann, wenn er dafür immer noch verantwortlich ist (Übergangsmodell).
Versäumt der ANB die Frist und der EIV läuft in die Ausgleichsenergie, muss er nach den Vorstellungen der Netzagentur den Mehraufwand dafür bezahlen. Die Anforderung von ganz oben, vom ÜNB, muss spätestens 45 Minuten vorher kommen. Gibt es eine mehrstufige Netzbetreiber-Kaskade nach unten, darf oben auch eine Stunde Vorlauf vereinbart werden.
Umgekehrt wäre die Entschädigung auf die ersten 30 Minuten eines Redispatch beschränkt, damit der EIV rasch in den Intradaymarkt geht. Und Ausgleichsenergie-Erlöse darf er nicht behalten.
Die Netzagentur stellt ihre Eckpunkte zum Redispatch auf einer Unterseite bereit, ebenso woanders das BMWK seinen Referentenentwurf zur EnWG-Novelle.
Der Redispatch 2.0 („Planwertmodell“ statt „Prognosemodell“) ist bei den Übertragungsnetzbetreibern (ÜNB) eingeführt. An deren Netze sind aber nur Offshore-Windparks und andere Großkraftwerke angeschlossen. In den niedrigeren Spannungsebenen, also in der Domäne der Verteilnetzbetreiber (VNB), war er 2021 gescheitert, weil zu viele VNB die damit verbundene Aufgabe des Bilanzkreis-Ausgleichs nicht übernehmen konnten oder wollten.
In einem „BDEW-Übergangsmodell“ übernahmen den Ausgleich die Bilanzkreisverantwortlichen (BKV), also im Wesentlichen die Direktvermarkter, und lassen sich seither dafür von den Ausspeisenetzbetreibern (ANB) der von ihnen betreuten Anlagen entschädigen. Diesem Geld laufen sie und damit erst recht die Anlagenbetreiber bis zu mehr als einem Jahr hinterher, daher ist das Übergangsmodell bei ihnen unbeliebt.
Die VNB waren auch an komplizierten und detaillierten Vorgaben der Bundesnetzagentur für die damit verbundenen massengeschäftstauglichen Kommunikationsprozesse gescheitert. Die Bundesnetzagentur spricht jetzt selbst von „zu kompliziert“ und erwägt daher, künftig nur noch allgemeine Vorgaben an die Prozesse und Formate zu machen. Die Konkretisierung obläge dann den ÜNB gemeinsam, unter Beteiligung der Branche. Die Behörde schaut dann nochmal drüber und gibt ihnen mit der Veröffentlichung verbindlichen Charakter.
So sollen die Meldeprozesse flexibler aus der Branchenpraxis heraus fortentwickelt werden. Allerdings will die Behörde das Mikromanagement ins Haus zurückholen, sobald diese „eingespielt“ sind.
Die von der Redispatch-Kommunikation an der Anlage betroffenen Marktrollen sollen zudem von vier auf eine reduziert werden: Nur noch der Einsatzverantwortliche (EIV) als der BKV der Marktlokation (MaLo) der Anlage soll mit dem ANB kommunizieren. Die Marktrollen „Betreiber der Technischen Ressource“ (BTR), „Lieferant“ (LF) und dessen BKV wären dann raus. „Nicht selten“, so die Behörde, sind sie aber ohnehin in Personalunion mit dem EIV oder sind Schwestergesellschaften von ihm.
Klarer Zeitplan und Anreize für Abruf-Kommunikation
Außerdem möchte die Netzagentur für beide übrig bleibenden Kommunikationspartner eines Redispatch-Abrufs Anreize schaffen, den bisherigen Bilanzausgleich möglichst günstig zu halten: So soll der ANB den EIV spätestens 30 Minuten zuvor über den Abruf informieren müssen, damit jener noch schnell im Intradaymarkt seinen Bilanzkreis ausgleichen kann, wenn er dafür immer noch verantwortlich ist (Übergangsmodell).
Versäumt der ANB die Frist und der EIV läuft in die Ausgleichsenergie, muss er nach den Vorstellungen der Netzagentur den Mehraufwand dafür bezahlen. Die Anforderung von ganz oben, vom ÜNB, muss spätestens 45 Minuten vorher kommen. Gibt es eine mehrstufige Netzbetreiber-Kaskade nach unten, darf oben auch eine Stunde Vorlauf vereinbart werden.
Umgekehrt wäre die Entschädigung auf die ersten 30 Minuten eines Redispatch beschränkt, damit der EIV rasch in den Intradaymarkt geht. Und Ausgleichsenergie-Erlöse darf er nicht behalten.
Die Netzagentur stellt ihre Eckpunkte zum Redispatch auf einer Unterseite bereit, ebenso woanders das BMWK seinen Referentenentwurf zur EnWG-Novelle.
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Mittwoch, 16.10.2024, 11:38 Uhr
Mittwoch, 16.10.2024, 11:38 Uhr
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