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Enerige & Management > Recht - Batteriespeicher von Senec in einem Fall nicht der Grund für Brand
Quelle: Fotolia / vege
RECHT:
Batteriespeicher von Senec in einem Fall nicht der Grund für Brand
Vergangenes Jahr war es zu weiteren Bränden im Zusammenhang mit Senec-Speichern gekommen. Ein erstes Gutachten liegt jetzt offenbar vor. Auch ein weiteres Urteil gegen einen Händler.
 
Die Aufregung war groß im vergangenen Herbst; nach weiteren Brandunfällen sah sich der PV-Speicherhersteller Senec öffentlich erneut in der Kritik. Ein Solateur soll nach den Bränden sogar seine Kunden aufgefordert haben, ihren Senec-Speicher abzuschalten. Auch stand die Frage im Raum, ob Geräte der neuen Generation – mit sogenannter LFP-Technologie – des Leipziger Unternehmens in Flammen aufgegangen waren. Senec stellte damals klar, dass dies nicht der Fall gewesen sei.

Zudem betonte die Tochter des EnBW-Konzerns im Oktober, die Bandursachen seien noch unklar: „Inwieweit die verbauten Speicher ursächlich für die Brände waren, wird aktuell von Gutachtern überprüft“, hieß es.

In einem Fall ist der Speicher als Auslöser jetzt außen vor: „Derzeit liegt in einem der Brandvorfälle das Gutachten vor. Hier konnte der Heimspeicher als Ursache ausgeschlossen werden“, teilte eine Sprecherin von Senec auf Anfrage der Redaktion mit. „In den beiden anderen Fällen liegt das Gutachten leider noch immer nicht vor.“

Die zuständige Aufsichtsbehörde, die Landesdirektion Sachsen (LDS), stand nach eigener Aussage Anfang Oktober mit dem Speicherhersteller im Austausch. Ein Behördensprecher schreibt: „Das abschließende Ergebnis der Ermittlung der Brandursache liegt der LDS noch nicht vor. Auch ohne die tatsächliche Ursache zu kennen, wurden die Sachverhalte, die bereits vorliegen, in Bezug auf die Speicher nachvollziehbar und glaubwürdig erläutert. In den Fällen Hechingen und Minden ist die Ursache nicht durch ein Versagen der Batteriezellen selbst anzunehmen.“

Was den Feldtausch von Speichermodulen und Speichern angeht, hat Senec zufolge bereits mehr als die Hälfte der betroffenen Kundinnen und Kunden die LFP-Technologie erhalten. Rund 100.000 Systeme sollen insgesamt bis Mai oder Juni ausgetauscht sein.

Klagen gegen Senec-Händler

Unterdessen ist ein weiteres Urteil gegen einen Senec-Händler ergangen. Das Landgericht Bielefeld verurteilte den Betrieb zur Rückabwicklung des Geschäfts. Das Gericht sah den Speicher als mangelhaft an. Er sei baubedingt so beschaffen, dass sich die Streithelferin (Senec, Anmerkung der Redaktion) „zu einer dauerhaften Reduzierung der Speicherkapazität sowie der Be- und Entladeleistung entschieden hat“ und der Klägerin infolgedessen nicht die vertraglich vereinbarte Speicherleistung zur Verfügung stehe, heißt es dem Urteil vom 23. Januar dieses Jahres (Az.: 9 O 212/24).

Streitgegenstand vor der 9. Zivilkammer waren ein Speicher des Typs V3 hybrid duo mit NCA-Zelltechnologie mit einer Kapazität von 5,0 kWh, einem 2,5  kWh-Erweiterungsmodul sowie eine Wallbox. Der Kunde hatte das System im November 2022 erworben. Hinzu kam ein im Sommer 2023 gekauftes zweites Erweiterungsmodul mit 2,5 kWh. Die Speichertechnik war Teil einer PV-Anlage, der Gesamtpreis lag bei 39.000 Euro.

Gericht: Leistungsreduzierung „nicht vorübergehend“

Den Einwand der Beklagten, dass es sich bei der Leistungsreduzierung um eine nur vorübergehende Sicherheitsmaßnahme der Streithelferin handele, ließ die Zivilkammer nicht gelten. „Dieser Einwand wäre allenfalls dann tragfähig, wenn es sich um eine nur in Ausnahmefällen und für jeweils kurze Zeit ergriffene Maßnahme handelte“, heißt es in der Urteilsbegründung. „Schon die ab März 2023 vorgenommene Leistungsreduzierung währte unstreitig mehrere Wochen. Die seit dem 09.08.2023 vorgenommene Reduzierung ist bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht aufgehoben gewesen.“

Kulanzzahlung nicht ausschlaggebend

Die Kulanzzahlungen von Senec zum Ausgleich des „Konditionierungsbetriebs“ änderten nichts an dem Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufs. „Dass die Streithelferin als Kulanzleistung den finanziellen Ausgleich der damit einhergehenden finanziellen Nachteile anbietet, mildert die auf Seiten der Klägerin bestehenden Beeinträchtigungen ab, führt aber nicht dazu, dass die Pflichtverletzung der Beklagten als unerheblich angesehen werden könnte.“ Und: „Dasselbe gilt für den seitens der Streithelferin Anfang November 2023 für die Zeit ab Sommer 2024 in Aussicht gestellten Austausch der durch den Konditionierungsbetrieb betroffenen Batteriemodule.“

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und noch nicht rechtskräftig. Die Stuttgarter Kanzlei SPL zählte im Oktober 19 erstinstanzliche Urteilen, wonach ein Mangel bei früheren Modellen vorliegt. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer in Lahr im Schwarzwald, die jetzt das Urteil vor dem Landgericht Bielefeld erstritten hat, spricht von einer dreistelligen Anzahl von Fällen, in denen sie klagt.
 

Manfred Fischer
© 2025 Energie & Management GmbH
Dienstag, 04.02.2025, 11:43 Uhr

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