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Enerige & Management > Recht - AGFW fordert klare Regeln für Preisänderungsklauseln
Quelle: Fotolia / H-J Paulsen
RECHT:
AGFW fordert klare Regeln für Preisänderungsklauseln
Der AGFW plädiert für eine Novellierung der Fernwärmeversorgung (AVBFernwärmeV). Versorger benötigten Rechtssicherheit.
 
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg hat kürzlich entschieden, dass Fernwärmeversorger ihre Preisanpassungsklauseln auch einseitig anpassen dürfen, wenn es um Änderungen beim eingesetzten Brennstoff geht. Im konkreten Fall ging es um die Hansewerk-Gruppe. Der Rechtsstreit hat fast zehn Jahre gedauert.
Das Urteil ist vor dem Hintergrund der Transformation der Wärmenetze hin zu klimafreundlicher Fernwärme ein wichtiges Zeichen für die Branche, teilte der Energieeffizienzverband für Wärme, Kälte und KWK (AGFW) am 16. Mai mit. Denn klare Regeln sind entscheidend, würden aber fehlen.

„Dabei müssen die Preisänderungsklauseln an die neuen Erzeugungsverhältnisse angepasst werden. Es bedarf klarer gesetzlicher Regelungen, um die Anpassung der Klauseln und des Preissystems fair und einheitlich zu gestalten“, so Norman Fricke, Bereichsleiter Recht und Europa beim AGFW. Damit solche langjährigen Gerichtsprozesse künftig nicht mehr nötig werden, bedarf es eindeutigen Gesetzen und Regeln. Da die Anpassung der Preisänderungsklauseln und damit verbunden das Preissystem der Fernwärme ein immer wiederkehrender Streitpunkt sind, sollte der Gesetzgeber im Rahmen der AVBFernwärmeV-Novelle möglichst klare Regeln schaffen, fordert der Verband.

Der BDEW begrüßte das Urteil ebenfalls (wir berichteten). „Fernwärmeversorger sind aufgrund der notwendigen Transformation ihrer Netze mit einem hohen Investitionsbedarf konfrontiert“, erklärte Kerstin Andreae, Hauptgeschäftsführerin des Energieverbands BDEW. „Das Urteil gibt nun Sicherheit, dass Fernwärmeversorger für Investitionen in eine klimaneutralere Wärmeversorgung ihre Preisanpassungsklauseln auch einseitig anpassen dürfen.“ Das OLG folgt mit seinem Urteil der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH).
 

Heidi Roider
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