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Enerige & Management > Aus Der Aktuellen Ausgabe - RechtEcK: Wie die Bundesnetzagentur Speicherströme neu ordnet
Quelle: E&M
AUS DER AKTUELLEN AUSGABE:
RechtEcK: Wie die Bundesnetzagentur Speicherströme neu ordnet
Was Batteriespeicher mit einem Schweizer Offiziersmesser gemeinam haben? Rechtsanwalt Jens Vollprecht* kommt zu einem interessanten Vergleich
 
Ein Schweizer Offiziersmesser kennen Sie bestimmt, vielleicht hatten Sie es in den Kindertagen auch immer griffbereit: bestens vorbereitet für alle Lebenslagen, von einer scharfen Klinge über eine Säge, den Korkenzieher bis zur Pinzette und vieles mehr. Ein Batteriespeicher ist ganz ähnlich: vom Leistungsspitzenkappen über das geschickte Ausnutzen von Börsenpreisentwicklungen, die Bereitstellung von Regelenergie bis zur finanziellen Förderung nach dem EEG und vieles mehr. Aber klappt das wirklich? 

Wenn man für den zwischengespeicherten Strom aus erneuerbaren Energien die finanzielle Förderung nach dem EEG ins Auge fasst, macht einem der Gesetzgeber derzeit einen Strich durch die Rechnung. Denn Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass ausschließlich Erneuerbaren-Strom zwischengespeichert wird. Wird Graustrom aus dem Netz zwischengespeichert, ist das Spiel also vorbei. Ärgerlich! Es ist also so, als ob wir von unserem Schweizer Offiziersmesser nur den Korkenzieher nutzen dürften. 

Zum Glück hat der Gesetzgeber ein großes Herz für Speicherbetreiber und im EEG die Möglichkeit eröffnet, auch dann eine finanzielle Förderung nach dem EEG zu erhalten, wenn neben Grünstrom auch Graustrom zwischengespeichert wird. 
Aber! Die Bundesnetzagentur muss erst noch eine Festlegung erlassen. Denn mit den Regelungen im EEG allein kommt man nicht weit. Dies liegt daran, dass verschiedene Stromflüsse auseinandergehalten werden müssen.

Nehmen wir nur die simpelste Konstellation: eine Solaranlage, die an das Netz angeschlossen ist. Hinzu kommt ein Speicher, der − von der Solaranlage aus gesehen − vor dem Netz liegen muss, sonst kann man sich die finanzielle Förderung nach dem EEG von vornherein aus dem Kopf schlagen. Der Solaranlagenstrom wird in das Netz eingespeist oder zwischengespeichert. Strom aus dem Netz wird in den Speicher aufgenommen und wieder in das Netz eingespeist. Wie hält man diese Strommengen auseinander? 

​Bundesnetzagentur hat tief in die Trickkiste gegriffen

Wie bereits erläutert, ist die BNetzA aufgerufen, dieses Wollknäuel von Stromflüssen zu entwirren. Die Festlegung „Marktintegration von Speichern und Ladepunkten“ − kurz MiSpel − liegt jedoch noch nicht in der Endfassung vor. Aber immerhin gibt es einen Entwurf und der erlaubt uns einen Blick in die „Trickkiste“ der Bundesnetzagentur. 

Bevor wir tiefer in die Trickkiste schauen, ist noch zu bedenken: Wenn Strom aus dem Netz bezogen wird wie für den Speicher, fallen Abgaben und Umlagen an. So zum Beispiel die KWKG-Umlage und die Offshore-Netzumlage. Gelangt der zwischengespeicherte Strom wieder in das Netz, müssen diese Umlagen zwar nicht für die Einspeisung gezahlt werden. Aber irgendwann muss der Strom ja wieder aus dem Netz heraus − und dann müssen die Umlagen beglichen werden. Aus Sicht des Speicherbetreibers wieder ein Grund zum Ärgern.

Denn letztlich fallen die Umlagen zweimal an: einmal „vor“ und einmal „hinter“ dem Speicher. In § 21 EnFG hat der Gesetzgeber auch hier ein Einsehen für Speicherbetreiber gehabt und vorgegeben: Soweit der aus dem Netz zwischengespeicherte Strom wieder in das Netz gelangt, müssen die Umlagen für den aus dem Netz bezogenen Strom nicht gezahlt werden. Damit ist die Doppelbelastung weg. Aber auch hier müssen Strommengen entwirrt werden. Denn man muss wissen, wie viel zwischengespeicherter Strom aus dem Netz wieder ins Netz gelangt. Und auch hier ist die BNetzA aufgerufen, mit einer Festlegung zu helfen. Wo finden Sie zukünftig diese Hilfe? Richtig, in der zukünftigen MiSpel-Festlegung.

Bei der vom Gesetzgeber vorgegebenen Pauschaloption hat die Bundesnetzagentur noch nicht so tief in die Trickkiste gegriffen: Für die Entwirrung des Wollknäuels arbeiten der Gesetzgeber und die Bundesnetzagentur mit „Vergröberungen“. Ein viertelstundengenauer Zweirichtungszähler am Netzverknüpfungspunkt reicht hier aus. Der Anspruch auf finanzielle Förderung besteht grundsätzlich für die insgesamt eingespeiste Strommenge, höchstens jedoch für eine Strommenge von bis zu 500 kWh pro Kalenderjahr je kW installierter Leistung.

Im Hinblick auf die erwähnten Umlagen lautet die Vereinfachungsformel: Sie müssen nicht gezahlt werden, soweit für die in das Netz eingespeiste Strommenge kein Anspruch auf finanzielle Förderung nach dem EEG besteht, höchstens jedoch für die in dem Kalenderjahr aus dem Netz entnommene Strommenge. Die Pauschaloption kann aber nur angewendet werden, wenn Solaranlage und Speicher von demselben Betreiber betrieben werden und die Solaranlage eine installierte Leistung von insgesamt höchstens 30 kW aufweist. Zudem darf diese Option erst umgesetzt werden, wenn die Europäische Kommission grünes Licht gegeben hat. Die MiSpel-Festlegung allein genügt nicht. Grünes Licht haben wir allerdings noch nicht bekommen.

Anders verhält es sich bei der Abgrenzungsoption: Sobald die Festlegung getroffen ist, kann diese Option „gelebt“ werden. Zudem ist der Anwendungsbereich deutlich weiter: Eine Begrenzung auf Solaranlagen oder eine Vorgabe zur Anlagengröße finden sich hier nicht. Allerdings gibt es auch keine „Vergröberungen“. Deshalb musste hier tief in die Trickkiste gegriffen werden. Tatsächlich ist es beeindruckend, wie schlank die von der BNetzA gezauberten Lösungen zum großen Teil sind.

Ganz einfach ist es aber auch nicht, deshalb bitte nicht erschrecken: In unserem Beispiel müssen zunächst (nur!) zwei viertelstundengenaue Zweirichtungszähler − der eine am Netzverknüpfungspunkt und der andere vor dem Speicher − montiert werden. Allerdings kann man das Wollknäuel mithilfe der Zählwerte nicht komplett entwirren. Dafür sind die Viertelstundenwerte „zu grob“. Jetzt kommt ein wichtiger Trick: Wesentliche Grundlage für die anteilige Zuordnung bilden zwei symmetrische viertelstündliche Zuordnungsentscheidungen, die unter anderem für die Umlagesaldierung als gesetzlich gewillkürte Vorrangregelungen vorgegeben sind: Soweit zeitgleich (= in derselben Viertelstunde) einerseits Strom aus dem Netz bezogen und andererseits Strom im Speicher verbraucht wird, gilt vorrangig der Netzstrom als in dem Speicher verbraucht. 

Ein Beispiel: Der Speicher verbraucht in einer Viertelstunde 100 kWh Strom bei der Einspeicherung. In derselben Viertelstunde werden 130 kWh Strom aus dem Netz bezogen. Außerdem erzeugt die Solaranlage in derselben Viertelstunde 50 kWh. 
In dieser Viertelstunde ist dann entsprechend der gewillkürten Vorrangregelung davon auszugehen, dass die Speicherverbräuche von 100 kWh vollständig aus dem Netz bezogen wurden (und nicht aus der Solaranlage stammen). 
Soweit der erste Blick in die Trickkiste der Bundesnetzagentur. Damit hat man das Wollknäuel schon ziemlich gut entwirrt. 

Insoweit ist die MiSpel-Festlegung schon fast selber wie ein Schweizer Offiziersmesser. Vor dem Einsatz aber bitte warten, noch ist sie ein Entwurf. Aber spätestens am 30. Juni 2026 muss es geschafft sein. 

* Rechtsanwalt Jens Vollprecht, Partner bei Becker Büttner Held in Berlin
 

Redaktion
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Mittwoch, 06.05.2026, 09:12 Uhr

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