Quelle: Shutterstock / sergign
RECHT:
BWE sieht Rechtsverstöße im Netzpaket
Ein Gutachten des Bundesverbands Windenergie hat die geplanten Änderungen bei den Netzanschlüssen und im EEG untersuchen lassen.
Ein vom Bundesverband Windenergie (BWE) beauftragtes Rechtsgutachten sieht Teile des von der Bundesregierung vor der Sommerpause
beschlossenen Netzpakets als verfassungswidrig an. Die geplante Begrenzung der Netzanschlussleistung für neue Windenergieanlagen
sei ohne ausreichende Übergangsregelung nicht mit dem Grundgesetz vereinbar, heißt es in einer Mitteilung.
Der Verband hat die Kanzlei Redeker Sellner Dahs mit dem Kurzgutachten beauftragt. Diese kommt zu dem Ergebnis, dass die neuen gesetzlichen Regelungen im Erneuerbare-Energien-Gesetz in „geschützte Rechtspositionen“ von Projektierern eingreifen. Betroffen seien insbesondere Vorhaben, die seit Jahren geplant und teilweise bereits genehmigt oder in Ausschreibungen bezuschlagt worden sind. Die Gutachter sehen Verstöße gegen die im Grundgesetz festgelegte Eigentumsgarantie, die Berufsfreiheit sowie den verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz.
BWE-Präsidentin Bärbel Heidebroek fordert deshalb Änderungen im parlamentarischen Verfahren. „Die Bundesregierung greift in geschützte Rechtspositionen von Vorhabenträgern ein, die ihre Projekte bereits jahrelang planen und teilweise bereits Genehmigungen und Zuschläge erhalten haben“, erklärte sie. Ohne eine angemessene Übergangsregelung würden hohe Investitionswerte bedroht.
Gutachter: Investitionen würden teilweise entwertet
Kern der Auseinandersetzung ist die sogenannte Wirkleistungsbegrenzung. Nach den Plänen der Bundesregierung soll das bislang leistungsmäßig unbeschränkte vorrangige Netzanschlussrecht für neue Anlagen eingeschränkt werden. Das Gutachten bewertet vor allem den kurzen Übergang als problematisch. Die Planung einer Windenergieanlage an Land nehme regelmäßig fünf bis sieben Jahre in Anspruch. Viele Projektierer hätten ihre Investitionsentscheidungen daher unter der bisherigen Rechtslage getroffen.
Eine nachträgliche Verringerung könne diese Investitionen teilweise entwerten. Wörtlich heißt es: „Die Vorhabenträger durften darauf vertrauen, dass das prioritäre Anschlussrecht mit einem derart kurzen Vorlauf nicht in diesem Umfang zurückgenommen wird.“
Auch die wirtschaftliche Dimension ist nach Berechnungen der Gutachter erheblich. Die bezuschlagte, aber noch nicht in Betrieb genommene Windenergieleistung könnte sich auf bis auf über 35.000 MW belaufen. Hinzu kommen genehmigte Anlagen ohne Zuschlag. Das Gutachten beziffert das dadurch potenziell betroffene Investitionsvolumen auf über 70 Milliarden Euro.
Der BWE hatte diese Problematik bereits in seiner Stellungnahme zum Netzanschlusspaket aufgegriffen. Demnach sind bei Projekten in der Genehmigungs- und Planungsphase teilweise bereits sechs- bis siebenstellige Beträge für Flächensicherung, Gutachten, Genehmigungen und Planung ausgegeben worden.
Der Verband hält die Wirkleistungsbegrenzung nicht grundsätzlich für ausgeschlossen, lehnt aber die derzeit vorgesehene Ausgestaltung ab. Sie solle allenfalls anstelle des ebenfalls geplanten Redispatch-Vorbehalts und nur in europarechtskonform ausgestalteten kapazitätslimitierten Netzgebieten eingesetzt werden.
Milderes Mittel möglich
Die Gutachter stellen zudem infrage, ob die bundesweite Begrenzung erforderlich ist. Als milderes Mittel komme eine Beschränkung auf Netzgebiete infrage, in denen tatsächlich Kapazitätsprobleme bestehen. Zugleich müsse der Gesetzgeber das Vertrauen bereits weit fortgeschrittener Projekte berücksichtigen. „Die aktuell geplante Regelung des Paragrafen 8 Abs. 1 Satz 4 EEG-E ist ohne angemessene Übergangsregelung nicht mit den Grundrechten des Grundgesetzes vereinbar“, lautet das Fazit des Gutachtens.
Das Kurzgutachten der Kanzlei Redeker Sellner Dahs zur Verfassungsmäßigkeit der Änderung von Vorschriften des EEG im Rahmen des „Netzanschlusspakets“ und der „EEG-Novelle 2027“ kann auf der BWE-Internetseite heruntergeladen werden. (sag)
Der Verband hat die Kanzlei Redeker Sellner Dahs mit dem Kurzgutachten beauftragt. Diese kommt zu dem Ergebnis, dass die neuen gesetzlichen Regelungen im Erneuerbare-Energien-Gesetz in „geschützte Rechtspositionen“ von Projektierern eingreifen. Betroffen seien insbesondere Vorhaben, die seit Jahren geplant und teilweise bereits genehmigt oder in Ausschreibungen bezuschlagt worden sind. Die Gutachter sehen Verstöße gegen die im Grundgesetz festgelegte Eigentumsgarantie, die Berufsfreiheit sowie den verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz.
BWE-Präsidentin Bärbel Heidebroek fordert deshalb Änderungen im parlamentarischen Verfahren. „Die Bundesregierung greift in geschützte Rechtspositionen von Vorhabenträgern ein, die ihre Projekte bereits jahrelang planen und teilweise bereits Genehmigungen und Zuschläge erhalten haben“, erklärte sie. Ohne eine angemessene Übergangsregelung würden hohe Investitionswerte bedroht.
Gutachter: Investitionen würden teilweise entwertet
Kern der Auseinandersetzung ist die sogenannte Wirkleistungsbegrenzung. Nach den Plänen der Bundesregierung soll das bislang leistungsmäßig unbeschränkte vorrangige Netzanschlussrecht für neue Anlagen eingeschränkt werden. Das Gutachten bewertet vor allem den kurzen Übergang als problematisch. Die Planung einer Windenergieanlage an Land nehme regelmäßig fünf bis sieben Jahre in Anspruch. Viele Projektierer hätten ihre Investitionsentscheidungen daher unter der bisherigen Rechtslage getroffen.
Eine nachträgliche Verringerung könne diese Investitionen teilweise entwerten. Wörtlich heißt es: „Die Vorhabenträger durften darauf vertrauen, dass das prioritäre Anschlussrecht mit einem derart kurzen Vorlauf nicht in diesem Umfang zurückgenommen wird.“
Auch die wirtschaftliche Dimension ist nach Berechnungen der Gutachter erheblich. Die bezuschlagte, aber noch nicht in Betrieb genommene Windenergieleistung könnte sich auf bis auf über 35.000 MW belaufen. Hinzu kommen genehmigte Anlagen ohne Zuschlag. Das Gutachten beziffert das dadurch potenziell betroffene Investitionsvolumen auf über 70 Milliarden Euro.
Der BWE hatte diese Problematik bereits in seiner Stellungnahme zum Netzanschlusspaket aufgegriffen. Demnach sind bei Projekten in der Genehmigungs- und Planungsphase teilweise bereits sechs- bis siebenstellige Beträge für Flächensicherung, Gutachten, Genehmigungen und Planung ausgegeben worden.
Der Verband hält die Wirkleistungsbegrenzung nicht grundsätzlich für ausgeschlossen, lehnt aber die derzeit vorgesehene Ausgestaltung ab. Sie solle allenfalls anstelle des ebenfalls geplanten Redispatch-Vorbehalts und nur in europarechtskonform ausgestalteten kapazitätslimitierten Netzgebieten eingesetzt werden.
Milderes Mittel möglich
Die Gutachter stellen zudem infrage, ob die bundesweite Begrenzung erforderlich ist. Als milderes Mittel komme eine Beschränkung auf Netzgebiete infrage, in denen tatsächlich Kapazitätsprobleme bestehen. Zugleich müsse der Gesetzgeber das Vertrauen bereits weit fortgeschrittener Projekte berücksichtigen. „Die aktuell geplante Regelung des Paragrafen 8 Abs. 1 Satz 4 EEG-E ist ohne angemessene Übergangsregelung nicht mit den Grundrechten des Grundgesetzes vereinbar“, lautet das Fazit des Gutachtens.
Das Kurzgutachten der Kanzlei Redeker Sellner Dahs zur Verfassungsmäßigkeit der Änderung von Vorschriften des EEG im Rahmen des „Netzanschlusspakets“ und der „EEG-Novelle 2027“ kann auf der BWE-Internetseite heruntergeladen werden. (sag)
© 2026 Energie & Management GmbH
Mittwoch, 12.08.2026, 12:39 Uhr
Mittwoch, 12.08.2026, 12:39 Uhr
Mehr zum Thema
teilen
teilen
teilen
teilen
BSH genehmigt weitere Steckdose in der Nordsee